Zurückschneiden von überhängenden Bäumen und SträuchernAlle Anwohner von Strassen sind gebeten, gemäss § 110 Baugesetz überhängende Äste auf die Höhe von mindestens 4,50 m über Strassen und 2,50 m über Gehwegen zurückzuschneiden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss bei Pflanzungen, Grünhecken Das Zurückschneiden hat bis spätestens Ende März 2020 zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt ist das Gemeindewerk berechtigt, ins Strassen- und Gehweggebiet hineinwachsende Hecken und Sträucher sowie überhängende Äste ohne weitere Anzeige auf Kosten des Grundeigentümers zurückzuschneiden. Für allfällige Schäden beim Beschneiden an stark überhängenden Pflanzen und Bäumen kann das Gemeindewerk nicht haftbar gemacht werden. Datum der Neuigkeit 28. Jan. 2020
|